1. | Allgemeines |
1.1 | Für alle Lieferungen und Leistungen der Leybold GmbH (Leybold) gelten die nachstehenden Bedingungen. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers haben keine Gültigkeit. |
1.2 | Soweit in diesen Verkaufsbedingungen keine Regelung getroffen ist, gelten nicht die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers, sondern die gesetzliche Regelung. |
2. | Angebot/Auftragsbestätigung |
2.1 | Sofern nicht eine Bindefrist ausdrücklich erwähnt ist, sind Angebote von Leybold freibleibend und kommt der Vertrag erst zustande, wenn Leybold den Auftrag bestätigt. |
2.2 | Bestellungen ohne vorheriges Angebot gemäß Ziffer 2.1 werden für Leybold erst verbindlich, wenn Leybold den Auftrag bestätigt. Gleiches gilt, wenn der Auftraggeber ein Angebot von Leybold modifiziert. |
3. | Unterlagen |
3.1 | Angaben in Katalogen und Prospekten sowie Angaben in zum Angebot gehörenden Unterlagen sind Indikationen und als solche unverbindlich, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. |
3.2 | Im Einzelfall ist Leybold zu konstruktiven Abänderungen und bei bestehendem Rohstoffmangel zur Verwendung anderer Materialien berechtigt, wenn keine überragenden, Leybold bekannten Belange des Auftraggebers entgegenstehen. |
3.3 | An allen von Leybold zur Verfügung gestellten Unterlagen behält sich Leybold Eigentums- und Urheberrechte vor, sie dürfen nicht für einen anderen als den von Leybold bestimmten Zweck verwendet, vervielfältigt oder Dritten zugänglich gemacht werden. |
3.4 | Alle von Leybold zur Verfügung gestellten Unterlagen sind auf Verlangen unverzüglich zurückzugeben. Einer Aufforderung zur Rückgabe bedarf es nicht, wenn Leybold der Auftrag nicht erteilt wird. |
4. | Preise, Verpackung, Versicherung |
4.1 | Die Preise verstehen sich ab Werk bzw. Herstellwerk (INCOTERMS 2010) ausschließlich Verpackung, Aufstellung und Inbetriebnahme. Die Verpackung wird zu Selbstkosten berechnet. |
4.2 | Verkehrssteuern (Umsatzsteuer etc.) berechnet Leybold zusätzlich nach den im Zeitpunkt der Vertragserfüllung geltenden Bestimmungen. |
4.3 | Sofern der Auftraggeber nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt, versichert Leybold die bestellte Ware auf Kosten des Auftraggebers gegen die üblichen Transportrisiken einschließlich Bruchschäden. |
5. | Montage und Inbetriebnahme |
5.1 | Soweit eine Montage, Montageüberwachung oder Inbetriebnahme durchzuführen ist, gelten ergänzend die entsprechenden Bedingungen von Leybold, die auf Anforderung zur Verfügung gestellt werden. |
6. | Gefahrübergang |
6.1 | Die Gefahr geht entsprechend der vereinbarten Klausel (INCOTERMS 2010) auf den Auftraggeber über. Fehlt eine Vereinbarung, geht die Gefahr mit der Übergabe des Liefergegenstandes an den ersten Frachtführer über. Dies gilt auch bei Teillieferungen oder wenn Leybold noch andere Leistungen übernommen hat. |
6.2 | Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die Leybold nicht zu vertreten hat, geht die Gefahr mit der Mitteilung der Versandbereitschaft auf den Auftraggeber über. |
7. | Liefertermine |
7.1 | Beginn der Lieferzeit ist der Tag, an dem alle kaufmännischen und technischen Voraussetzungen mit dem Auftraggeber für die Erfüllung des Auftrages geklärt, vom Auftraggeber zu beschaffende Unterlagen bei Leybold eingegangen, etwa erforderliche Genehmigungen und Freigaben erteilt und vereinbarte Anzahlungen einem Bankkonto von Leybold gutgeschrieben sind. Die Lieferzeit ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf - die Erfüllung der dem Auftraggeber obliegenden Vertragspflichten vorausgesetzt - der Liefergegenstand an den ersten Frachtführer übergeben oder dem Auftraggeber die Versandbereitschaft mitgeteilt wurde. Teillieferungen sind in zumutbarem Umfang zulässig. Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, vom Auftraggeber entgegenzunehmen; die Lieferzeiten gelten insoweit als eingehalten. |
7.2 | Verzögert sich die Lieferung durch höhere Gewalt, so tritt eine angemessene Verlängerung der Lieferfrist ein, längstens jedoch eine Verlängerung um sechs Monate. Als höhere Gewalt gelten z.B. Streiks, Aussperrungen, Sabotage, unverschuldete Betriebsstörungen, nicht oder nicht rechtzeitig erfolgte Erteilungen behördlicher Genehmigungen sowie alle anderen unvorhergesehenen Ereignisse. |
8. | Zahlungsbedingungen |
8.1 | Zahlungen haben innerhalb 30 Tagen ab Rechnungsstellung zu erfolgen, soweit sich nicht aus Angebot/Auftragsbestätigung von Leybold etwas anderes ergibt. Teillieferungen berechtigen zur Rechnungsstellung über den entsprechenden Teil. |
8.2 | Zahlungen haben ausschließlich auf eine der Zahlstellen von Leybold zu erfolgen. Sie sind am Fälligkeitstage porto- und spesenfrei ohne jeden Abzug zu leisten; Gebühren, Spesen oder sonstige Kosten, die Leybold evtl. durch eine gesondert vereinbarte Hereinnahme von Wechseln oder Schecks entstehen, gehen zu Lasten des Auftraggebers. Für die Bestimmung des Fälligkeitstages ist das Datum der Rechnung bzw. das Datum der Meldung der Versandbereitschaft maßgebend. Bei Zahlungen aller Art gilt als Erfüllungszeitpunkt der Tag, an dem Leybold über den Betrag verfügen kann. |
8.3 | Das Zurückhalten von Zahlungen wegen Gegenansprüchen sowie das Aufrechnen mit Gegenansprüchen ist nur zulässig, wenn die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. |
9. | Eigentumsvorbehalt |
9.1 | Der Liefergegenstand bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller bei Rechnungsstellung bestehender, sich aus der Geschäftsverbindung ergebenden Forderungen jeder Art einschließlich Nebenforderungen Eigentum von Leybold. Kommt der Auftraggeber mit seinen Zahlungen in Verzug, ist Leybold ohne Mahnung berechtigt, den Liefergegenstand sicherheitshalber zurückzunehmen. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes sowie die Pfändung des Liefergegenstandes durch Leybold gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag, sofern nicht das Verbraucherkreditgesetz Anwendung findet. Soweit im Lande des Auftraggebers die Gültigkeit des Eigentumsvorbehaltes an besondere Formvorschriften oder sonstige Voraussetzungen geknüpft ist, hat der Auftraggeber für deren Erfüllung zu sorgen. |
9.2 | Der Auftraggeber ist zu Verfügungen über den Liefergegenstand im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsganges berechtigt. Forderungen, die beim Auftraggeber während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes aus einer solchen oder einer unberechtigten Verfügung entstehen, werden schon jetzt an Leybold abgetreten. Der Auftraggeber ist vorbehaltlich des jederzeitigen Widerrufes zum Einzug der Forderungen ermächtigt. |
9.3 | Leybold verpflichtet sich, ihr zustehende Sicherheiten auf Verlangen des Auftraggebers insoweit freizugeben, als ihr Wert die zu sichernden unbeglichenen Forderungen um mehr als 20% übersteigt. |
9.4 | Be- und Verarbeitungen des Liefergegenstandes nimmt der Auftraggeber für Leybold vor, ohne dass Leybold hieraus Verpflichtungen entstehen. Wird der Liefergegenstand verarbeitet, mit nicht Leybold gehörenden Gegenständen verbunden, vermischt oder vermengt (§§ 947 ff. BGB), so steht Leybold ein Miteigentumsanteil an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des Liefergegenstandes zu den übrigen verarbeitenden Waren im Zeitpunkt vor der Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung zu. Erwirbt der Auftraggeber kraft Gesetzes Alleineigentum, so räumt er Leybold hiermit einen entsprechenden Miteigentumsanteil ein und verwahrt die Sache insoweit für Leybold. Für den Miteigentumsanteil gelten ebenfalls die Bestimmungen der Ziff. 9. |
9.5 | Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Auftraggeber Leybold unverzüglich zu benachrichtigen. |
9.6 | Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Liefergegenstand während des Eigentumsvorbehaltes auf eigene Kosten gegen Diebstahl, Bruch-, Feuer- und Wasserschäden ausreichend zu versichern und dies auf Verlangen Leybold nachzuweisen. Werden die verlangten Nachweise nicht binnen angemessener Frist vorgelegt, kann Leybold den Liefergegenstand auf Kosten des Auftraggebers versichern. |
10. | Gewährleistung |
10.1 | Bei Mängeln des Liefergegenstandes, die infolge eines vor Gefahrenübergang liegenden Umstandes auftreten (z.B. Konstruktions- oder Materialfehler, Fehlen zugesicherter Eigenschaften), ist Leybold nach eigener Wahl zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung berechtigt. |
10.2 | Nach Fehlschlagen der Nachbesserung oder Ersatzlieferung kann der Auftraggeber Wandlung oder Minderung verlangen. |
10.3 | Mängel müssen innerhalb von 3 Wochen ab Lieferung gerügt werden. Abweichend hiervon sind Mängel, die auch bei Untersuchung des Liefergegenstandes nicht erkennbar sind, unverzüglich nach ihrer Aufdeckung zu rügen. In der Rüge ist anzugeben, welche Mängel festgestellt wurden und ob diese sofort oder erst nach Weiterverarbeitung der Teile bemerkt wurden. Leybold ist berechtigt, die Mangelhaftigkeit durch eigene Mitarbeiter zu überprüfen. |
10.4 | Zur Vornahme aller Leybold nach billigem Ermessen notwendig erscheinenden Nachbesserungen und Ersatzlieferungen hat der Auftraggeber nach Verständigung mit Leybold die erforderliche Zeit und Genehmigung zu geben, sonst ist Leybold von der Mängelhaftung befreit. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit und zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei Leybold sofort zu verständigen ist, oder wenn Leybold mit der Beseitigung eines Mangels in Verzug ist, hat der Auftraggeber das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und von Leybold Ersatz der notwendigen Kosten zu verlangen. |
10.5 | Von den durch die Nachbesserung oder Ersatzlieferung entstehenden unmittelbaren Kosten trägt Leybold - insoweit sich die Beanstandung als berechtigt herausstellt und die Rüge ordnungsgemäß und rechtzeitig erfolgte - die Kosten des Ersatzstückes einschließlich der Kosten des Versandes sowie die angemessenen Kosten des Aus- und Einbaus des mangelhaften Teiles, falls dies nach Lage des Einzelfalles billigerweise verlangt werden kann. Im übrigen trägt der Auftraggeber die Kosten. |
10.6 | Die Verjährungsfrist für Ansprüche wegen Mängel des Liefergegenstandes beträgt 12 Monate ab Beginn der Inbetriebnahme, jedoch längstens 15 Monate ab Lieferung bzw. ab Einlagerung; sie verlängert sich um die Dauer der durch Nachbesserungsarbeiten verursachten Unterbrechung der produktiven Nutzung des Liefergegenstandes. |
10.7 | Gewährleistungsansprüche hinsichtlich des Ersatzstücks und der Nachbesserung verjähren in 3 Monaten, jedoch nicht vor Ablauf der Verjährung für den Liefergegenstand. |
10.8 | Im übrigen gilt Ziffer 12.2. |
11. | Haftung für Schutzrechtsverletzungen |
11.1 | Sofern kein besonderer Hinweis von Leybold erfolgt, ist der Liefergegenstand nach deren Kenntnis des Standes der Technik in der Bundesrepublik Deutschland frei von fremden Schutzrechten. Sollte der Liefergegenstand oder ein Teil desselben dennoch zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses ein in der Bundesrepublik Deutschland bereits erteiltes und veröffentlichtes Schutzrecht oder, wenn der Liefergegenstand ausdrücklich ein bestimmtes Verfahrensrecht umfasst, ein entsprechendes Verfahrensrecht verletzen und deswegen ein gerichtliches Verfahren gegen den Auftraggeber eingeleitet sein, so wird Leybold auf ihre Kosten und nach ihrer Wahl in angemessener Frist entweder dem Auftraggeber das Recht zur Weiterbenutzung verschaffen oder den Liefergegenstand bzw. das betreffende Teil oder das Verfahren so abändern, dass keine Verletzung von Rechten Dritter mehr vorliegt oder vom Vertrag zurücktreten. Eine weitergehende Haftung, insbesondere für Verfahren, Anwendungen, Produkte usw. wird von Leybold nicht übernommen. |
11.2 | Werden durch vom Auftraggeber vorgelegte Zeichnungen oder gemachte Angaben Schutzrechte Dritter verletzt, so hat der Auftraggeber die Rechtsverletzung zu vertreten und Leybold im Falle der Inanspruchnahme freizustellen. |
12. | Sonstige Haftung von Leybold; Recht des Auftraggebers auf Rücktritt |
12.1 | Entsteht dem Auftraggeber infolge Verzuges von Leybold ein Schaden, so ist er berechtigt, eine Verzugsentschädigung zu fordern. Diese beträgt für jede volle Woche der Verspätung 0,5%, im ganzen jedoch höchstens 5% vom Werte desjenigen Teiles der Gesamtlieferung, der infolge des Verzuges nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß benutzt werden kann. |
12.2 | Weitergehende und andere als die in diesen Bedingungen ausdrücklich genannten Ansprüche, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen entgangenem Gewinn und Mangelfolgeschäden sind ausgeschlossen, soweit nicht wegen Vorsatzes, grober Fahrlässigkeit, Verstoß gegen wesentliche Vertragspflichten oder nach dem Produkthaftungsgesetz für Personenschäden und Schäden an privat genutzten Sachen oder bei Fehlen von ausdrücklich zugesicherten Eigenschaften, wenn die Zusicherung gerade bezweckt, den Auftraggeber wegen Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, abzusichern, zwingend gehaftet wird. |
12.3 | Das gesetzliche Rücktrittsrecht des Auftraggebers bei Verzug und Unmöglichkeit bleibt unberührt. |
13. | Erfüllungsort, Gerichtsstand, anzuwendendes Recht |
13.1 | Erfüllungs- und Gerichtsstand ist Köln. Leybold ist auch berechtigt, am Sitz des Auftraggebers zu klagen. |
13.2 | Für alle vertraglichen Vereinbarungen gilt ergänzend das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des einheitlichen UN-Kaufrechts (CISG) ist ausgeschlossen, des Weiteren bei Verträgen mit Auslandsbeziehungen das Internationale und Schweizer Kollisionsrecht. |
Hinweis gemäß Bundesdatenschutzgesetz |
Es wird darauf hingewiesen, dass Leybold Daten des Auftraggebers gespeichert hat und diese Daten verarbeitet werden. |